Verkehrsbeschränkungen anlässlich Funken Brederis 2023

VERORDNUNG

über Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

 in Anwendung der Bestimmungen des § 94 c StVO 1960 i. V. m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995.

Anlässlich der Durchführung der Veranstaltung „Funken Brederis 2023“ werden im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der Fußgänger am 25. Februar 2023 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr folgende temporären Verkehrsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960 verordnet:

§1
Die öffentliche Verkehrsfläche „Sennhofweg (Gst-Nr: 7259)“ wird vom Kreisverkehr mit der L190 bis zur Kreuzung mit dem Wohlwendweg gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 10 StVO 1960 zur Einbahnstraße erklärt. Lenker von Fahrzeugen dürfen den genannten Straßenzug nur in westliche Richtung befahren.

§ 2
Die öffentliche Verkehrsfläche „Kirchstraße (Gst-Nr: 7240)“ wird vom Kreuzungsbereich mit dem Sennhofweg bis zur Hausnummer 19 gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 10 StVO 1960 zur Einbahnstraße erklärt. Lenker von Fahrzeugen dürfen den genannten Straßenzug nur in südliche Richtung befahren.

§ 3
Lenkern von Fahrzeugen ist auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Sennhofweg (Gst-Nr: 7259)“ vom Kreuzungsbereich Wohlwendweg sowie dem Kreuzungsbereich Kirchstraße  in Fahrtrichtung Osten die Einfahrt verboten (VZ „Einfahrt verboten“ § 52 lit. a Ziff. 2 StVO).

§4
Lenkern von Fahrzeugen ist auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Kirchstraße (Gst-Nr: 7240)“ von der Hausnummer 19  in Fahrtrichtung Norden die Einfahrt verboten (VZ „Einfahrt verboten“ § 52 lit. a Ziff. 2 StVO).

§ 5
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Kirchstraße (Gst-Nr: 7240)“ wird von der Hausnummer 70 (Golfclub Rankweil) bis zum Kreuzungsbereich Sennhofweg ein Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Ziff. 1 StVO 1960 (Fahrverbot in beide Richtungen) erlassen.
Vom Fahrverbot ausgenommen sind Berechtigte.

§ 6
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Großfeldweg (Gst-Nr: 7118)“ wird von der Hausnummer 4 bis zum Funkenplatz ein Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Ziff. 1 StVO 1960 (Fahrverbot in beide Richtungen) erlassen.

§ 7
Berechtigte im Sinne des § 5 sind Lenker von Fahrzeugen mit einer, vom Veranstalter ausgestellten Berechtigungskarte, die klar sichtbar hinter der Windschutzscheibe aufzulegen ist.

§ 8
Die Verordnung tritt mit Aufstellung der erforderlichen Straßenverkehrszeichen gem. § 44/1 StVO 1960 in Kraft.

Die Bürgermeisterin

Mag. Katharina Wöss-Krall

erstellt von Jürgen Schnetzer veröffentlicht 24.01.2023, zuletzt geändert 06.11.2023 abgelaufen