Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann generell durch Abstammung oder durch Verleihung erworben werden.

Erwerb durch Abstammung

Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft durch Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn:
_ die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist
_ die Eltern miteinander verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist
_ die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die Mutter Staatsangehörige eines anderen Staates ist und der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Ist die Frist von acht Wochen bereits verstrichen oder es handelt sich um einen sogenannten „Altfall“, gibt es die Möglichkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen.

Für im Ausland geborene Kinder kann die österreichische Mutter/der österreichische Vater die Eintragung der Geburt im österreichischen Personenstandsregister und die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises über die jeweilig zuständige österreichische Vertretungsbehörde beantragen.

Doppelstaatsbürgerschaft bei Erwerb durch Abstammung
Hat ein Elternteil eines Kindes eine fremde Staatsbürgerschaft und gilt in diesem Land auch das Abstammungsprinzip (wie in Österreich), so kann das Kind beide Staatsbürgerschaften besitzen und ist somit Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz muss sich das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden - jedoch kann es sein, dass der andere Staat eine Entscheidung fordert.

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung/Verlust der Staatsbürgerschaft

Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Die Antragsbearbeitung und Prüfung obliegt der zuständigen Landesregierung. Bei Fragen steht die Abteilung „Inneres und Sicherheit“ der Vorarlberger Landesregierung zur Verfügung.

Grundsätzlich lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. Wer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwirbt, verliert dadurch die fremde Staatsbürgerschaft. Sieht der bisherige Staatsverband den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vor, muss die betroffene Person ihre bisherige Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren zurücklegen und den Austritt mittels einer Entlassungsurkunde bei der Landesregierung nachweisen.

Im Allgemeinen tritt der Verlust der österreichische Staatsbürgerschaft ein, sobald eine Person freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt. Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Beibehaltung der österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit von der Landesregierung bewilligt werden.

Staatsbürgerschaftsnachweis

Der Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigt, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und wird z.B. bei der Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises benötigt. Der Nachweis kann, für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, bei jeder österreichischen Standesamt- bzw. Staatsbürgerschaftsstelle beantragt und ausgestellt werden.

Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für österreichische Staatsbürger die im Ausland leben, ist die jeweilige Vertretungsbehöre (Botschaft/Konsulat) zuständig.

Informationen zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweis finden Sie unter Urkunden und Gebühren

 

Weitere Informationen zum Staatsbürgerschaftsnachweis finden Sie hier.

erstellt von hugo.bertsch@rankweil.at veröffentlicht 20.11.2015, zuletzt geändert 16.07.2024