Entgegennahme von Barzahlungen
Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, (LGBI. Nr. 40/1983) wird kundgemacht: Zur Entgegennahme von Barzahlungen für die Marktgemeinde Rankweil sind folgende Personen ermächtigt: Kundmachung über die Ermächtigung zur Entgegennahme von Barzahlungen.