Verkehrsbeschränkungen anlässlich Faschingsumzug 2025
Am 1. März 2025 werden im Zusammenhang mit dem „Faschingsumzug 2025“ von 13:00 bis 20:00 Uhr temporäre Verkehrsmaßnahmen angeordnet, um die Sicherheit und den reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Verordnung über Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Verkehrsflächen
in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 StVO 1960 i. V. m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF:
Anlässlich der Durchführung des „Faschingsumzug 2025“ werden im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs am 1.3.2025 folgende temporären Verkehrsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960 verordnet:
§1
Die öffentliche Verkehrsfläche „Untere Bahnhofstraße (Gst-Nr: 6491/3)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die sich am Faschingsumzug beteiligen und Anrainer ab 17.45 Uhr.
§ 2
Die öffentliche Verkehrsfläche „Sigmund-Nachbauer-Straße (Gst-Nr: 6450/2)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der L64 bis zum Kreuzungsbereich „Untere Bahnhofstraße“ für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die sich am Faschingsumzug beteiligen und Anrainer.
§ 3
Die öffentliche Verkehrsfläche „Bahnhofstraße (Gst-Nr: 6491/4)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die sich am Faschingsumzug beteiligen und Anrainer ab 17.45 Uhr.
§ 4
Die öffentliche Verkehrsfläche „Kreuzlingerstraße (Gst-Nr: 6680)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der „Landammanngasse“ bis zum Bahnhof Rankweil für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die sich am Faschingsumzug beteiligen und Anrainer.
§ 5
Die öffentliche Verkehrsfläche „Hintere Ringstraße (Gst-Nr: 6443/2)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der „L50“ bis zum Kreuzungsbereich „Dr.-Griß-Straße“ für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die sich am Faschingsumzug beteiligen und Anrainer ab 17.45 Uhr.
§ 6
Die öffentliche Verkehrsfläche „Brisera“ (Gst-Nr: 6443/7)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der „Färbergasse“ bis zum Kreuzungsbereich „Hintere Ringstraße“ für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die sich am Faschingsumzug beteiligen und Anrainer ab 17.45 Uhr.
§ 7
Die öffentliche Verkehrsfläche „Schleife (Gst-Nr: 7719/2)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der „L50“ bis zum Kreuzungsbereich „Bahnhofstraße“ für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die als Anrainer zufahren.
§ 8
Die öffentliche Verkehrsfläche „Rote-Mühle-Straße (Gst-Nr: 7721)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der „Sigmund-Nachbauer-Straße“ bis zum Kreuzungsbereich „Bahnhofstraße“ für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die als Anrainer zufahren.
§ 9
Die öffentliche Verkehrsfläche „Montfortstraße (Gst-Nr: 6468/1)“ wird in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Kreuzungsbereich mit der „Südtirolerstraße“ bis zum Kreuzungsbereich „L50“ für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lenker von Fahrzeugen, die als Anrainer zufahren.
§ 10
Die unter Aktenzahl V-0500275-ll, vom 07.09.2005 erlassene Verordnung bezüglich „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht“ auf der Habsburgerstraße wird für die Dauer der Verkehrsbeschränkungen anlässlich des „Faschingsumzug 2025“ von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr um die Ausnahme „Linienbusse“ erweitert.
§ 11
Der Straßenverkehr in beide Fahrtrichtungen ist mittels Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Ziff. 16b StVO 1960 (Umleitung) vor allen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten in den abgesperrten Bereich der Straßen über das sonstige Straßennetz entsprechend umzuleiten.
§ 12
Diese Verordnung ist mittels Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Ziff. 1 StVO 1960 (Fahrverbot in beide Richtungen) an allen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten in die abgesperrten Bereiche der Straßen kundzumachen. Sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Die Verordnung vom 06.10.2022, Aktenzahl V-2200784 tritt mit Kundmachung dieser Verordnung bis 18.00 Uhr außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
Mag. Katharina Wöss-Krall