Straßensperre Landammanngasse
Sperre der Landammanngasse
VERORDNUNG
über Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestraßen in Anwendung der Bestimmungen des § 94 c StVO 1960 i. V. m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1998:
Anlässlich der Durchführung von Grabungsarbeiten im Bereich “Landammanngasse zwischen der Kreuzung Zehentstraße und Kreuzlingerstraße GrNr. 6511/2“ in der Zeit von 20.11.2023 bis 24.11.2023, werden im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen gem. § 43 Abs. 1 lit. B Ziff. 2 StVO 1960 verordnet.
§ 1
Die öffentliche Verkehrsfläche „Landammanngasse zwischen Kreuzung Zehentstraße und Kreuzlingerstraße GrNr. 6511/2“ wird für die Dauer der Arbeiten im og. Bereich für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausnahmen: ausgenommen Radfahrer.
§ 2
Der Straßenverkehr in beide Richtungen ist mittels Straßenverkehrszeichen gem. § 53 Ziff. 16b StVO 1960 (Umleitung) vor allen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten in den abgesperrten Bereich der Straße über das sonstige Straßennetz entsprechend umzuleiten.
§ 3
Diese Verordnung ist mittels Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. A Ziff. 1 StVO 1960 (Fahrverbot in beide Richtungen) an allen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten in den abgesperrten Bereich der Straßen kundzumachen. Sie tritt gem. § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
§ 4
Die Verkehrsteilnehmer haben die auf Lichtzeichen oder Signalscheiben beruhende Verkehrsregelung zu befolgen (§ 38 bzw. 40 StVO).
Die Verordnung tritt mit Aufstellung der erforderlichen Straßenverkehrszeichen gem. § 44/1 StVO 1960 in Kraft.
Mag. Katharina Wöß-Krall
Bürgermeisterin