Sperre Bahnhofstraße

Vollsperre der Bahnhofstraße von der Kreuzung Ringstraße bis Pfarrer-Gau-Weg anlässlich von Grabungsarbeiten.

Verordnung über Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestraßen in Anwendung der Bestimmungen des § 94 c und § 94 d StVO 1960 sowie der Verordnung der Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 30/1995 idgF; Mit Bescheid der Marktgemeinde Rankweil vom 31.01.2025 wurde die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten (Grabungsarbeiten) auf bzw. neben der öffentlichen Verkehrsfläche „Bahnhofstraße, zwischen der Kreuzung Ringstraße und Pfarrer-Gau-Weg GrNr. 7719/1“ in 6830 Rankweil erteilt.

Im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den  Arbeiten beschäftigten Personen, werden im Zeitraum von 10.02.2025 bis 28.02.2025 im Baustellenbereich folgende temporären Verkehrsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 verordnet:

§ 1
Die öffentliche Verkehrsfläche „Bahnhofstraße, zwischen der Kreuzung Ringstraße und Pfarrer-Gau-Weg GrNr. 7719/1“ wird für die Dauer der Arbeiten für jeglichen Verkehr gesperrt. Ausnahme: Baustellenfahrzeuge

§ 2
Der Gehsteig wird im Baustellenbereich auf den angeführten Verkehrsflächen für den Fußgängerverkehr gesperrt. Fußgänger haben im Bereich der Arbeitsstelle und unmittelbar vor dem jeweiligen Beginn den durch das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ gem. § 52 lit b) Ziff. 15 StVO 1960 mit der Zusatztafel „Fußgänger“ angezeigten Weg zu benutzen.

§ 3
Sollte es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich sein, ist im Bereich der Baustelle eine händische Verkehrsreglung durchzuführen bzw. eine Verkehrsregelung mit Lichtsignalanlage einzurichten. Die händische Verkehrsregelung hat von besonders geschulten Personen, die eine Warnkleidung gemäß RVS 5.41 tragen und sich roter und grüner Signalscheiben bedienen zu erfolgen. Sofern die Signalscheiben nicht beleuchtet sind, dürfen diese nur bei Tageslicht oder ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet werden.

§ 4
Die Sperre der Bahnhofstraße ist an den Kreuzungen Walgaustraße/ Ringstraße, Churerstraße/Sigmund-Nachbauer-Straße und an der Kreuzung Ringstraße/ Schleife mit entsprechenden Schildern kundzumachen.

§5
Die Verkehrsteilnehmer haben die auf Lichtzeichen oder Signalscheiben beruhende Verkehrsregelung zu befolgen (§ 38 bzw. 40 StVO).

§ 6
Der Straßenverkehr ist in beide Fahrtrichtungen ist mittels Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Ziff. 16b StVO 1960 (Umleitung) vor allen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten in den abgesperrten Bereich der Straßen über das sonstige Straßennetz entsprechend umzuleiten. Die Verordnung tritt mit Aufstellung der erforderlichen Straßenverkehrszeichen gem. § 44/1 StVO 1960 in Kraft.

erstellt von Martin Köchle veröffentlicht 03.02.2025, zuletzt geändert 05.02.2025