Zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungsverfahrens ist der Antrag rechtzeitig – zumindest jedoch zwei Woche vor geplantem Arbeitsbeginn – beim Amt der Marktgemeinde Rankweil Abt. Geme in depolizei vollständig ausgefüllt einzubringen.
Dem Antrag ist ein Lageplan/- skizze beizulegen. Mit der Unterschrift auf dem Antragsformular wird die Kenntnis der RVS 05.05.44 und RVS 05.05.41 bestätigt. Dem Ansuchen ist jedenfalls ein Verkehrsleitplan (Beschilderungsplan) beizulegen! Unvollständige Anträge werden mit dem Ersuchen um Ergänzung retourniert.
Mit den Arbeiten darf nicht begonnen werden, bevor der Bescheid zugestellt wurde und eine zivilrechtliche Übereinkunft (Gebrauchserlaubnis) mit dem Straßenerhalter abgeschlossen wurde. Bei Nichtbeachtung besteht die Gefahr verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Konsequenzen.
Die im Ansuchen namhaft gemachte verantwortliche Person für die Arbeiten haftet für alle straf- und zivilrechtlichen Tatbestände im Zusammenhang mit dieser Baustelle. Antragsteller und Bescheidadressat gemäß § 90 StVO 1960 ist immer der Bauführer – nicht der Bauherr.
Befindet sich die betroffene Straße nicht im Eigentum der Marktgemeinde Rankweil, so ist dem
Antrag der Nachweis über die Zustimmung der Eigentümer zur beantragten Maßnahme gemäß § 98 Abs. 1 StVO 1960 beizulegen.