Vergnügungssteuer

Steuergegenstand sind Veranstaltungen, die geeignet erscheinen die Teilnehmer zu unterhalten. 

In Rankweil sind das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes abgabepflichtig. 

Die Vergnügungssteuer beträgt 700 Euro pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch nur zeitweise, aufgestellt ist oder betrieben wird. 

Die Steuer für das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.


Gesetzliche Grundlagen
Gemeindevergnügungssteuergesetz LGBl.Nr.: 49/1969 idgF.
Vergnügungssteuerverordnung
Wettengesetz LGBl. Nr. 18/2003 idgF.

 

erstellt von rankweil veröffentlicht 20.11.2015, zuletzt geändert 09.01.2019