Handwerkerbonus
Mit dem Handwerkerbonus des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft erhalten Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich (Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten, Erweiterung oder Neuschaffung des Wohn- und Lebensbereichs).
Darum geht's
- Der Handwerkerbonus bietet die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 2.000 € (2025: 1.500 €) zurückbekommen (Rechnungen sind unbedingt aufzubewahren).
- Für die Jahre 2024/25 stehen insgesamt 300 Millionen € an Fördermitteln zur Verfügung, um die Bauwirtschaft zu stärken und Anreize für die Beauftragung von Handwerksleistungen zu schaffen.
- Pro Kalenderjahr und Förderwerberin bzw. Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (gegebenenfalls mit mehreren Rechnungen).
- Der Handwerkerbonus gilt rückwirkend für Arbeitsleistungen ab 1. März 2024 bis längstens 31. Dezember 2025 und kann ab 15. Juli 2024 hier beantragt werden.
Gut zu wissen
Wer kann eine Förderung beantragen?
Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen, die einen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Österreich haben und an der gemeldeten Adresse Handwerkerleistungen durchführen lassen bzw. an dieser Adresse einen neuen / zusätzlichen Wohnsitz begründen wollen.
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung für Handwerkerleistungen von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 angefallen sind. Diese Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
Dazu zählen beispielsweise: die Erneuerung von Dächern, Spenglerarbeiten, Erneuerung von Fassaden, Austausch von Fenstern, Austausch von Bodenbelägen, Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten, Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw.), Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen), Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, usw., gepflasterte Flächen und Wege, Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.), Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools.
Bei folgenden Gewerben ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie förderfähige Leistungen erbringen:
Baumeister, Baugewerbetreibende, Bodenleger, Brunnenmeister, Dachdecker, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik, Erdbeweger, Gas- und Sanitärtechnik, Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Landschaftsgärtner, Hafner, Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Holzbaugewerbetreibende, Keramiker; Platten- und Fliesenleger, Kommunikationselektronik, Kunststoffverarbeitung, Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer, Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede, Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Pflasterer, Spengler, Sprengunternehmer, Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher, Stukkateure und Trockenausbauer, Tapezierer, Tischler, Bautischler und Drechsler, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Holzbau-Meister (Zimmermeister)
Was kann nicht gefördert werden?
- Arbeitsleistungen, die im Zuge einer infrastrukturellen Tätigkeit im öffentlichen Raum durchgeführt werden und damit mehr als einen Haushalt betreffen
- Gesetzlich zu entrichtende Steuern nach dem Umsatzsteuergesetz 1994
- Arbeitsleistungen, welche noch nicht vollständig beglichen wurden (z.B. bei Inanspruchnahme eines Mietkaufs)
- Arbeitsleistungen, die von einer Versicherung gedeckt werden oder durch eine andere öffentliche Stelle bereits gefördert wurden.
- Kosten für die reine Gartenpflege oder die Neuerrichtung von fossilen Heizsystemen
- Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Förderungsrichtlinie S. 5/6.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt für das Kalenderjahr 2024 max. 2.000 € pro Person sowie Wohneinheit, für das Kalenderjahr 2025 max. 1.500 € pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Die Betragsgrenzen gelten in beiden Fällen, je nachdem welche zuerst erreicht ist.
Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Schlussrechnung mindestens 250 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Ein Förderantrag kann mehrere Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) beinhalten. Alle Rechnungen in einem Antrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen. Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) mit einer ausgewiesenen Arbeitsleistung unter 250 € (ohne Umsatzsteuer) werden für die Berechnung der Förderung nicht berücksichtigt.
Wie kann der Handwerkerbonus beantragt werden?
Förderungsansuchen können bei der Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle elektronisch auf dieser Website eingebracht werden. Zusätzlich wird es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung bei den Gemeindeämtern geben, Details hierzu folgen. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2024 (ab 1. März 2024) können bis längstens 28. Februar 2025 eingebracht werden. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2025 können ab 1. März 2025 und abhängig der budgetären Mittel bis längstens 28. Februar 2026 eingebracht werden. Im Förderansuchen ist eine Bankverbindung anzugeben. In der Folge wird der entsprechende Förderbetrag auf das angegebene Konto überwiesen.
Welche Unterlagen benötige ich dafür?
Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie eine Schluss-Teilrechnung, die die Arbeitsleistung separat ausweist, den Ort der Leistungserbringung enthält (Postleitzahl, Straße, Hausnr., ggf. Tür- und Stiegennr.) und die Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, d.h. es müssen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Kunden, Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein.
Für die Identitätsprüfung (sollte ID Austria nicht verwendet werden) ist das Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises (wie z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein). Eine höchstpersönliche Einreichung ist nicht notwendig, es ist also möglich, dass eine andere Person den Antrag im Namen des Leistungsempfängers einbringt. Sie brauchen zudem einen Nachweis darüber, dass die Rechnung bezahlt wurde (z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg).
Besteht eine Möglichkeit zur Kombination mit anderen Förderungen?
Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden. Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.
Ich habe keinen Internetzugang – wie kann ich mich über den Status meines Antrages erkundigen?
Sie haben im Rahmen des Förderantrages eine Antragsnummer erhalten. Anhand dieser Nummer erhalten Sie bei der Hotline Auskunft über den aktuellen Status Ihres Antrages. In Zukunft wird dies auch auf dieser Website möglich sein.
Der Handwerkerbonus ist eine Maßnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Die Informationen auf dieser Website werden regelmäßig aktualisiert, um Sie bezüglich des Handwerkerbonus auf dem neuesten Stand zu halten. Sie können sich gerne bei unserem Infoservice eintragen, um über Änderungen und Fristen benachrichtigt zu werden.