Fahrbahneinengung und Vollsperre – Glöckler bzw. St.-Theodul-Weg
Sperre auf Grund von Grabungsarbeiten
Mit Bescheid der Marktgemeinde Rankweil vom 22.02.2024 wurde die straßenpolizeiliche Bewilligung
zur Vornahme von Arbeiten auf bzw. neben öffentlichen Verkehrsflächen erteilt.
Im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den
Arbeiten beschäftigten Personen, werden im Zeitraum von 21.10.2024 bis 06.12.2024 auf den
öffentlichen Verkehrsflächen „Glöckler und St.-Theodul-Weg, GrNr. 6608, 5275/22“ folgende
temporären Verkehrsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 verordnet:
§ 1
Bei Einengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen haben Lenker von Fahrzeugen, auf deren Seite
sich die Einengung befindet, bei Gegenverkehr vor der Fahrbahnenge zu warten (Verkehrszeichen
„Wartepflicht bei Gegenverkehr“ gem. § 52 lit a) Ziff. 5 StVO 1960). Lenkern von Fahrzeugen, die in
der Gegenrichtung fahren, ist die Wartepflicht für den Gegenverkehr anzuzeigen (Verkehrszeichen
„Wartepflicht für Gegenverkehr“ gem. § 53 Abs 1 Ziff. 7a StVO 1960).
§ 2
Im Bereich der Arbeitsstelle und unmittelbar vor dem jeweiligen Beginn haben die Lenker von
Fahrzeugen in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung zu fahren bzw. den angezeigten
Fahrstreifen zu benutzen (VZ „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ § 52 lit. b Z. 15 StVO 1960).
§ 3
Sollte es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich
sein, ist im Bereich der Baustelle eine händische Verkehrsreglung durchzuführen bzw. eine
Verkehrsregelung mit Lichtsignalanlage einzurichten. Die händische Verkehrsregelung hat von
besonders geschulten Personen, die eine Warnkleidung gemäß RVS 5.41 tragen und sich roter und
grüner Signalscheiben bedienen zu erfolgen. Sofern die Signalscheiben nicht beleuchtet sind, dürfen
diese nur bei Tageslicht oder ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet werden.
§ 4
Die Verkehrsteilnehmer haben die auf Lichtzeichen oder Signalscheiben beruhende Verkehrsregelung
zu befolgen (§ 38 bzw. 40 StVO). Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO durch die angeführten
Straßenverkehrszeichen entsprechend den Regelplänen kundzumachen. Sie tritt mit deren Anbringen
in Kraft.
§ 5
Die öffentlichen Verkehrsflächen „Glöckler und St.-Theodul-Weg, GrNr. 6608, 5275/22“ werden je
nach Baufortschritt abschnittsweise für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt.
Ausnahmen: Zufahrt bis zur Baustelle und Baustellenfahrzeuge
§ 6
Der Straßenverkehr ist in beide Fahrtrichtungen ist mittels Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Ziff.
16b StVO 1960 (Umleitung) vor allen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten in den abgesperrten Bereich
der Straßen über das sonstige Straßennetz entsprechend umzuleiten. Die Verordnung tritt mit
Aufstellung der erforderlichen Straßenverkehrszeichen gem. § 44/1 StVO 1960 in Kraft.