Strafregisterbescheinigung

Strafregister

Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumundszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person oder darüber, dass im Strafregister keine Verurteilungen eingetragen sind. Es wird nur der betroffenen Person auf Antrag ausgestellt.

Je nach zukünftiger Tätigkeit und/oder Arbeitsumfeld kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“, „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ oder „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ ausgestellt werden. Diese können nur beantragt und ausgestellt werden, wenn eine entsprechende Bestätigung des (zukünftigen oder aktuellen) Arbeitgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Beantragung und Ausstellung

  • Erforderliche Unterlagen

  • persönliche Antragsstellung

  • Online-Service

Eine „normale“ Strafregisterbescheinigung kann auch online auf oesterreich.gv.at beantragt werden.

  • Zur Identifizierung benötigen Sie die ID Austria
  • Die Bezahlung kann mit Kreditkarte bzw. elektronischer Bezahlung erfolgen

Bitte beachten Sie, dass ein Online-Antrag von der zentralen Stelle nur dann automatisiert erstellt und übermittelt werden kann, wenn das Ergebnis der Abfrage ein eindeutig negatives (Person steht eindeutig fest, keine Vormerkungen im Strafregister vorhanden) ist. Die Bescheinigung wird Ihnen wahlweise per Post oder per E-Mail zugestellt.

Gebührenbefreiung

Für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie spendenbegünstigten Einrichtungen besteht eine Gebührenbefreiung. Der Nachweis, dass eine Freiwilligenorganisation vorliegt, hat durch Vorlage einer Bestätigung der Servicestelle für Freiwilliges Engagement zu erfolgen. Ohne Nachweis oder Eintrag bei dieser Servicestelle, ist der Strafregisterauszug zu vergebühren.

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