Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumundszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person oder darüber, dass im Strafregister keine Verurteilungen eingetragen sind. Es wird nur der betroffenen Person auf Antrag ausgestellt.
Je nach zukünftiger Tätigkeit und/oder Arbeitsumfeld kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“, „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ oder „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ ausgestellt werden. Diese können nur beantragt und ausgestellt werden, wenn eine entsprechende Bestätigung des (zukünftigen oder aktuellen) Arbeitgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Erforderliche Unterlagen
persönliche Antragsstellung
Online-Service
Im Bürgerservice der Marktgemeinde Rankweil wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgestellt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers vorgelegt werden können und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt.
Eine „normale“ Strafregisterbescheinigung kann auch online auf oesterreich.gv.at beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Online-Antrag von der zentralen Stelle nur dann automatisiert erstellt und übermittelt werden kann, wenn das Ergebnis der Abfrage ein eindeutig negatives (Person steht eindeutig fest, keine Vormerkungen im Strafregister vorhanden) ist. Die Bescheinigung wird Ihnen wahlweise per Post oder per E-Mail zugestellt.
Für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie spendenbegünstigten Einrichtungen besteht eine Gebührenbefreiung. Der Nachweis, dass eine Freiwilligenorganisation vorliegt, hat durch ein Bestätigungsschreiben der Organisation und Vorlage einer Bestätigung der Servicestelle für Freiwilliges Engagement zu erfolgen. Ohne diese Nachweise oder Eintrag bei dieser Servicestelle, ist der Strafregisterauszug zu vergebühren.