Geburt

Kinderfüße in Händen eines ErwachsenenDie Geburt eines Neugeborenen muss dem Standesamt des Geburtsorts binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird diese Anzeige der Geburt durch das Krankenhaus, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben.

Nach der Anzeige der Geburt erfolgt die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind beim Standesamt des Geburtsorts. Besitzt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft wird zeitgleich ein gebührenfreier Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt. Die Erstausstellung der Geburtsurkunde ist nur beim Geburtsstandesamt gebührenfrei und wird dort in der Regel persönlich übergeben.

Anmeldung eines Neugeborenen

Mit der Geburtsbeurkundung erfolgt gleichzeitig auch die Wohnsitzanmeldung; d.h. für das Neugeborene ist eine zusätzliche Anmeldung NICHT erforderlich.

Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge oder als Nachweis für bestimmte persönliche Daten. In der Geburtsurkunde werden Name, Geschlecht, Geburtszeitpunkt, Geburtsort sowie die Eltern einer Person festgehalten.

Die Erstausstellung der Geburtsurkunde eines Kindes erfolgt meist beim Standesamt des Geburtsortes und ist bei diesem in den ersten zwei Lebensjahren gebührenfrei. Wird die erste Geburtsurkunde bei einem anderen Standesamt ausgestellt, gelten die unten angeführten Gebühren.

Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust/Diebstahl oder eine mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde bzw. einer internationalen Geburtsurkunde stellen. Geburtsurkunden für Geburten vor dem 01.01.1939 kann ausschließlich das Pfarramt der jeweiligen Kirchengemeinde des Geburtsorts ausstellen. Für Geburten nach dem 01.01.1939 ist das Standesamt der Geburtsgemeinde zuständig. Eine Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt in Österreich beantragt und ausgestellt werden.


  • Vaterschaftsanerkennung

  • Obsorgeregelungen

Die „Obsorge“ regelt die gesetzliche Vertretung eines Kindes. Kraft Gesetz ist die Mutter eines Kindes allein mit der Obsorge betraut, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

Vor dem Standesamt können die Mutter und der Vater des Kindes die „gemeisame Obsorge“ erklären. Diese ist bis zum 2. Lebensjahr gebührenfrei. Anderweitige Obsorgeregelungen müssen gerichtlich geklärt werden.

Der Nachweis über die gemeinsame Obsorge ist beispielsweise bei der Beantragung eines Ausweises oder anderen Behördengängen für das Kind notwendig. Bitte informieren Sie sich vorab, welche rechtlichen Folgen bzw. Veränderungen eine gemeinsame Obsorge mit sich bringt.

Aktuelle Informationen zu Alleinerziehung, Obsorge, Kinderbetreuung, Elternkarenz und Elternteilzeit, Familienbeihilfe finden Sie im Behördenwegweiser.

Weitere Informationen

Zuständig


Simon Nesensohn
Kontaktdaten von Simon Nesensohn
Standesamt
Simon Nesensohn
Rathaus
Am Marktplatz 1
6830 Rankweil
Tel: +43 5522 405 1120
simon.nesensohn@rankweil.at
EG

Sabine dall‘Armi
Kontaktdaten von Sabine dall‘Armi
Standesamt
Sabine dall‘Armi
Rathaus
Am Marktplatz 1
6830 Rankweil
Tel: +43 5522 405 1121
sabine.dallarmi@rankweil.at
EG