Gebühren & Abgaben


Abfallgebühr

Bestimmungen zur Abfallgebühr finden Sie in der Verordnung über die Abfallgebührenordnung.

Die Tarife für die Abfallgebühr finden Sie in der aktuell gültigen Fassung der Abgabenverordnung.

Entgegennahme von Barzahlungen

Zur Entgegennahme von Barzahlungen für die Marktgemeinde Rankweil sind Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, (LGBI. Nr. 40/1983) folgende Personen ermächtigt: Kundmachung zur Entgegennahme von Barzahlungen.

Friedhofsgebühr

Die Friedhofanlagen der Marktgemeinde Rankweil sind

  • Unterer St. Michael
  • Waldfriedhof
  • Brederis

Nähere Auskünfte zu den Friedhofanlagen der Marktgemeinde Rankweil erhalten Sie beim Bürgerservice der Marktgemeinde Rankweil oder beim Friedhofsverwalter Thomas Lins.

Informationen zum „Paradiesgarten“ der St.-Michaels-Friedhöfe finden Sie Vom Friedhof zum Paradiesgarten.

Bestimmungen zu den Friedhofsgebühren finden Sie in der Friedhofsordnung.

Die Tarife für die Grundsteuer finden Sie in der aktuell gültigen Fassung der Abgabenverordnung.

Gästetaxe

Die Marktgemeinde Rankweil hebt zur Deckung ihres Aufwands für tourismusfördernde Maßnahmen und für den Ausbau der touristischen Infrastruktur im ganzen Gemeindegebiet von Rankweil eine Gästetaxe ein.

Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rankweil nächtigen und nicht von der Abgabepflicht befreit sind. Die Gästetaxe beträgt pro Person und Nächtigung 2,60 Euro. Der Fälligkeitstag für die Entrichtung der Abgabenerklärung ist jeweils der 10. des Folgemonats. Die Abrechnung der Gästetaxe erfolgt digital über das Buchungssystem.

Bestimmungen zur Gästetaxe finden Sie in der Verordnung über die Einhebung einer Gästetaxe sowie im Tourismusgesetz 1997; LGBl.Nr. 86/1997.

Die Tarife für die Grundsteuer finden Sie in der aktuell gültigen Fassung der Abgabenverordnung.

Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen). Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte (zB. Bauberechtigte). Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.

Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) beträgt 500 %, für das übrige Grundvermögen (Grundsteuer B) beträgt der Hebesatz ebenfalls 500 %. Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.5. eines jeden Jahres fällig. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr 149/1955

Die Tarife für die Grundsteuer finden Sie in der aktuell gültigen Fassung der Abgabenverordnung.

Hundeabgabe

Für einen Wachhund, Blindenführerhund und in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehaltenen Hundes wird auf Antrag keine Hundesteuer eingehoben. Die Tarife für die Hundeabgabe finden Sie in der aktuell gültigen Fassung der Abgabenverordnung.

Kanalbenutzungsgebühr

Die Tarife für die Abwasserbeseitigung (Kanalisationsbeitrag und Kanalbenützungsgebühr nach Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Rankweil) finden Sie in der aktuell gültigen Fassung der Abgabenverordnung.

Kommunalsteuer

Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage – aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden – zu enthalten.

Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde abzugeben. 

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes übermittelt werden.

Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr. 819/1993).

Vergnügungssteuer

Steuergegenstand sind Veranstaltungen, die geeignet erscheinen die Teilnehmer zu unterhalten. In Rankweil sind das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes abgabepflichtig.

Die Vergnügungssteuer beträgt 700 Euro pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch nur zeitweise, aufgestellt ist oder betrieben wird. Die Steuer für das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuer auf Wettterminals.

Marktgebühren

Marktstandgebühren

  • Je Markttag und Marktstand für fallweise Anbieter 26,00 Euro (inkl. 20% MWSt.)
  • Tarife für Vereine: je Marktstand bei Selbstabholung 30,20 Euro (inkl. 20% MWSt.)
  • Tarife für Sonstige: je Marktstand und Tag bei Selbstabholung 60,50 Euro (inkl. 20% MWSt.)
  • Tarife für sonstige Märkte (Kilbi, etc.): je Markttag und lfm Marktstand 10,30 Euro (inkl. 20% MWSt.)

Kostenbeiträge für Wochenmarktfahrer

  • Je Markttag und Marktstand für fallweise Anbieter 26,00 Euro (inkl. 20% MWSt.)
  • Je Markttag und lfm Marktstand für ganzjährige oder saisonale Standbetreiber 3,80 Euro (inkl. 20% MWSt.)