Die Marktgemeinde Rankweil sieht die Problematik des Klimawandels und ist bestrebt mit dieser Förderrichtlinie gezielte Schritte für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung zu setzen. Mit der Förderrichtlinie soll die Zielsetzung einer erhöhten Nutzung erneuerbarer Energien und Steigerung der Energieeffizienz bei Heizanlagen verfolgt werden. Zur Schonung von Ressourcen und unserer Luft soll ein Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel und die Nutzung von Stoffwindeln gefördert werden.
Die Marktgemeinde Rankweil gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse zu den unten angeführten Maßnahmen.
Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
Behördlich vorgeschriebene Maßnahmen werden nicht gefördert.
Das förderwürdige Vorhaben muss sich auf einer Liegenschaft im Gemeindegebiet von Rankweil befinden (gültig für 3.1. und 3.5. bis 3.8.).
Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme (3.1.), nach Erwerb (3.4. und 3.5.) oder nach Ausführung (3.6. bis 3.8.) bei der Marktgemeinde Rankweil eingereicht werden.
Richtet sich an Privathaushalte beziehungsweise Kleinunternehmen.
Der Fördertopf ist jährlich begrenzt. Nach Ausschöpfung der jährlichen Mittel ist eine Antragstellung bis zum Ende des laufenden Jahres nicht mehr möglich, bzw. erst wieder ab dem 1. Jänner des Folgejahres.
Ersatz von bestehenden, veralteten Heizanlagen in Wohngebäuden durch moderne, als Hauptheizsystem betriebene Holzfeuerungsanlagen oder Wärmepumpen.
Förderbedingungen
Der Ersatz von bestehenden Heizanlagen wird gefördert, wenn folgende Unterlagen beigelegt sind: Eine Kopie des Auszahlungsbeleges der Landesförderung für Biomasseheizungen sowie Heizungswärmepumpen und einer Kopie der Rechnung, aus der das Datum des Einbaus hervorgeht, ist einzubringen.
Förderausmaß
Der Ersatz einer bestehenden Heizanlage wird mit einem einmaligen Zuschuss von 500 Euro pro Anlage gefördert, wenn eines der nachstehenden Heizsysteme zum Einsatz kommt:
Der Anschluss von Wohngebäuden an Biomasse-Nahwärmenetze bzw. Biomasse-Mikronetze wird mit einem einmaligen Zuschuss von 500 Euro je angeschlossener Wohneinheit gefördert (maximal 1.500 Euro).
Folgende im Vorarlberger Fachhandel gekauften Produkte erhalten einen einmaligen Zuschuss:
Für neu zugezogene Personen wird zwei Wochen die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gefördert.
Neu zugezogene Personen erhalten einmalig auf Wunsch ein VVV Maximo-Ticket für eine Woche. Der VVV finanziert eine zweite Woche dazu. Maximal werden zwei Tickets pro Haushalt ausgestellt.
Beim Erlebnisticket es sich um ein sogenanntes „Multi-Ticket maximo“:
Der Erwerb von wiederverwendbaren und waschbaren Stoffwindeln wird gefördert, wenn der/die Förderungswerber:in seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Rankweil hat und die Stoffwindeln bei einer Firma in Vorarlberg gekauft wurden.
Dem Förderantrag muss die Rechnung samt Zahlungsbestätigung beigelegt werden.
Pro Kind wird die Anschaffung von Stoffwindeln in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises, höchstens 100 Euro, gefördert.
Gefördert wird unter folgenden Voraussetzungen:
Förderbar sind die Kosten der Gründacherrichtung oberhalb der Dachabdichtung. Bei Selbsterrichtung sind nur die Materialkosten förderfähig.
Die Errichtungskosten werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch mit 2.000 Euro gefördert. Bei Selbsterrichtung werden die Materialkosten in Höhe von 20%, maximal jedoch mit 1.000 Euro gefördert.
Bei Beauftragung eines geeigneten Fachunternehmens sind die Kosten für Planung und/oder Errichtung (inkl. Materialkosten für Pflanzen, ggf. Tröge und Rankhilfen) förderfähig.
Bei Eigenplanung bzw. -errichtung sind nur die Materialkosten förderfähig.
Bei Planung durch ein Fachunternehmen mit anschließender Eigenerrichtung hat die Umsetzung in Übereinstimmung mit den durch das Fachunternehmen erstellten Planungsunterlagen zu erfolgen. Diese Kosten werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 25% der förderbaren Gesamtkosten, maximal jedoch mit 1.500 Euro gefördert.
Grenzt die Fassadenbegrünung an den öffentlichen Straßenraum oder andere öffentlich zugängliche Flächen, beträgt die maximale Förderhöhe 2.000 Euro.
Die Anschaffungskosten (Materialkosten) werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 50%, maximal jedoch in Höhe von 200 Euro pro Baum gefördert. Pro Haushalt und Jahr werden maximal zwei Baumpflanzungen gefördert.
Die Kosten des fachgerechten Pflegeschnittes werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 30 % der Nettokosten, maximal jedoch mit 300 Euro pro Baum gefördert. Pro Grundstück, Förderungswerber:in und Jahr werden maximal zwei Bäume gefördert.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage der geforderten Nachweise sowie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Die Gemeinde Rankweil ist berechtigt die Einhaltung dieser Richtlinien zu überprüfen. Dazu dürfen die geförderten Objekte besichtigt und allenfalls weitere Auskünfte und Schriftstücke verlangt werden.
Die erteilten Zuschüsse sind vom/von der Förderungswerber:in zurückzuerstatten, wenn:
Diese Richtlinien gelten mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.12.2025 ab 1. Januar 2026.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien, treten alle anderen Beschlüsse über die Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches von Wohngebäuden sowie für die Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung außer Kraft.
Aktueller Stand: Jänner 2026