Förderrichtlinien Energie, Klima und Umwelt

1 Ziele

  • Steigerung der Energieeffizienz
  • Nutzung erneuerbarer Energien
  • Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel
  • Klimaschutz und Klimawandelanpassung

Die Marktgemeinde Rankweil sieht die Problematik des Klimawandels und ist bestrebt mit dieser Förderrichtlinie gezielte Schritte für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung zu setzen. Mit der Förderrichtlinie soll die Zielsetzung einer erhöhten Nutzung erneuerbarer Energien und Steigerung der Energieeffizienz bei Heizanlagen verfolgt werden. Zur Schonung von Ressourcen und unserer Luft soll ein Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel und die Nutzung von Stoffwindeln gefördert werden.

Die Marktgemeinde Rankweil gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse zu den unten angeführten Maßnahmen.

2 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

Behördlich vorgeschriebene Maßnahmen werden nicht gefördert.

Das förderwürdige Vorhaben muss sich auf einer Liegenschaft im Gemeindegebiet von Rankweil befinden (gültig für 3.1. und 3.5. bis 3.8.).

Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme (3.1.), nach Erwerb (3.4. und 3.5.) oder nach Ausführung (3.6. bis 3.8.) bei der Marktgemeinde Rankweil eingereicht werden.

Richtet sich an Privathaushalte beziehungsweise Kleinunternehmen.

Der Fördertopf ist jährlich begrenzt. Nach Ausschöpfung der jährlichen Mittel ist eine Antragstellung bis zum Ende des laufenden Jahres nicht mehr möglich, bzw. erst wieder ab dem 1. Jänner des Folgejahres.

3 Maßnahmen

3.1 Heizanlagen

Ersatz von bestehenden, veralteten Heizanlagen in Wohngebäuden durch moderne, als Hauptheizsystem betriebene Holzfeuerungsanlagen oder Wärmepumpen.

Förderbedingungen

Der Ersatz von bestehenden Heizanlagen wird gefördert, wenn folgende Unterlagen beigelegt sind: Eine Kopie des Auszahlungsbeleges der Landesförderung für Biomasseheizungen sowie Heizungswärmepumpen und einer Kopie der Rechnung, aus der das Datum des Einbaus hervorgeht, ist einzubringen.

Förderausmaß

Der Ersatz einer bestehenden Heizanlage wird mit einem einmaligen Zuschuss von 500 Euro pro Anlage gefördert, wenn eines der nachstehenden Heizsysteme zum Einsatz kommt:

  • Stückholzheizungen (Vergaserkessel, unterstützt von einem Gebläse) mit Pufferspeicher als Zentralheizung für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie für Gemeinschaftsanlagen.
  • Automatische Hackgut-Heizanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser.
  • Automatische Pellets-Heizanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie für Gemeinschaftsanlagen (Heizungspuffer zu empfehlen).
  • Kachelöfen und Kaminöfen als Zentralheizung und alleiniges Heizsystem für Wohnungen und Wohngebäude.
  • Kachelöfen und Kaminöfen als Einzelöfen und alleiniges Heizsystem für Wohnungen und Wohngebäude.
  • Wärmepumpe für Ein- und Mehrfamilienhäuser.

Der Anschluss von Wohngebäuden an Biomasse-Nahwärmenetze bzw. Biomasse-Mikronetze wird mit einem einmaligen Zuschuss von 500 Euro je angeschlossener Wohneinheit gefördert (maximal 1.500 Euro).

3.2 Fahrradanhänger und Lastenräder

Förderbedingungen

  • Die/der Förderungswerber:innen hat zum Zeitpunkt des Kaufes den Hauptwohnsitz in Rankweil.
  • Der Kauf der Kinder- und Lastenanhänger, der Fahrrad-Trolleys, sowie der (E)-Lastenfahrräder und Spezialräder muss bei einem Vorarlberger Betrieb erfolgen, welcher auch einen Service anbietet.
  • Dem Förderantrag muss die Rechnung samt Zahlungsbestätigung beigelegt werden.
  • Gefördert werden ausschließlich Neuankäufe.
  • Pro Haushalt werden jeweils einmalig ein Kinderanhänger und ein sonstiger Fahrradanhänger (Lastenanhänger bzw. Trolley) oder ein Lastenfahrrad gefördert. Eine erneute Antragstellung ist nach Ablauf einer 3-Jahres-Frist möglich.
  • Sämtliche Fördergegenstände müssen sich im Eigentum des Fördererwerbers befinden.
  • Die Fahrrad-Trolley-Modelle müssen über eine Belastbarkeit von 50 kg verfügen und technisch derart ausgestattet bzw. angeboten werden, dass sie für die Anbringung an einem Fahrrad geeignet sind.
  • Lastenfahrräder müssen mit einem Pedalantrieb sowie einer fixen Transportfläche ausgestattet sein. Diese Transportfläche muss mindestens eine Zuladung von 80 kg aufnehmen können.
  • Alle geförderten Gegenstände müssen den geltenden Gesetzen und Verordnungen entsprechen.

Förderausmaß

Folgende im Vorarlberger Fachhandel gekauften Produkte erhalten einen einmaligen Zuschuss:

  • Kinderanhänger: 50 Prozent des Kaufpreises, höchstens 150 Euro
  • Lastenanhänger: 50 Prozent des Kaufpreises, höchstens 150 Euro
  • Lastenfahrrad/E-Lastenfahrrad: 250 Euro
  • Spezialräder (Dreirad/Therapierad): 250 Euro
  • Fahrrad-Trolley: 50 Prozent des Kaufpreises, höchstens 100 Euro

3.3 Erlebnisticket

Für neu zugezogene Personen wird zwei Wochen die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gefördert.

Neu zugezogene Personen erhalten einmalig auf Wunsch ein VVV Maximo-Ticket für eine Woche. Der VVV finanziert eine zweite Woche dazu. Maximal werden zwei Tickets pro Haushalt ausgestellt.

Förderbedingungen

  • Hauptwohnsitz in Rankweil
  • Spätestens drei Monate nach Anmeldung des Hauptwohnsitzes beim Meldeamt.

Förderausmaß

Beim Erlebnisticket es sich um ein sogenanntes „Multi-Ticket maximo“:

  • Es kann auf eine oder zwei Personen im Haushalt einmalig ausgestellt werden.
  • Es hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Wochen ab Ausstellungsdatum.
  • Das Ticket berechtigt zur Benutzung von Bus und Bahn in ganz Vorarlberg und im Bahnverkehr von den Grenzbahnhöfen Lindau (D), St. Margrethen, Buchs (CH) und St. Anton a. Arlberg sowie weiterer grenzüberschreitender Buslinien.
  • Besitzer:innen des Vorarlberger Familienpasses können mit diesem Ticket alle im Familienpass vermerkten Personen kostenlos mitnehmen.

3.4 Stoffwindeln

Förderbedingungen

Der Erwerb von wiederverwendbaren und waschbaren Stoffwindeln wird gefördert, wenn der/die Förderungswerber:in seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Rankweil hat und die Stoffwindeln bei einer Firma in Vorarlberg gekauft wurden.

Dem Förderantrag muss die Rechnung samt Zahlungsbestätigung beigelegt werden.

Förderausmaß

Pro Kind wird die Anschaffung von Stoffwindeln in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises, höchstens 100 Euro, gefördert.

3.5 Dachbegrünung

Förderbedingungen

Gefördert wird unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die dauerhafte Anlage von extensiven und intensiven Dachbegrünungen auf neu errichteten und bestehenden Wohnhäusern, Wohnanlagen, Garagen, Stall- und Firmengebäuden und anderen Anbauten mit einer Mindestgröße von zehn Quadratmeter.
  2. Die Begrünung ist fachgerecht zu planen und auszuführen. Bei Selbsterrichtung sind nur die Materialkosten förderfähig.
  3. Die Substrathöhe beträgt mindestens acht Zentimeter.
  4. Dem schriftlichen Förderansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Kostenaufstellung und Rechnungen samt Zahlungsbeleg.
    2. Bei Errichtung durch ein Fachunternehmen: Ausführungsnachweis einschl. Datum der Errichtung sowie Bestätigung der Substrathöhe durch das errichtende Fachunternehmen.
    3. Bei Selbsterrichtung: Fotodokumentation (aussagekräftige Fotos über den Zustand vor und nach Errichtung, Nachweis der Substrathöhe)

Förderausmaß

Förderbar sind die Kosten der Gründacherrichtung oberhalb der Dachabdichtung. Bei Selbsterrichtung sind nur die Materialkosten förderfähig.

Die Errichtungskosten werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch mit 2.000 Euro gefördert. Bei Selbsterrichtung werden die Materialkosten in Höhe von 20%, maximal jedoch mit 1.000 Euro gefördert.

3.6 Fassadenbegrünung

Förderbedingungen

Gefördert wird unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die dauerhafte Anlage von Fassadenbegrünungen an bestehenden oder neu errichteten Gebäuden im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rankweil.
  2. Die Begrünung ist fachgerecht zu planen und auszuführen.
  3. Die begrünte Fläche beträgt mindestens 20 Quadratmeter
  4. Vor der Umsetzung sind alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
  5. Dem schriftlichen Förderansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Kostenaufstellung und Rechnungen samt Zahlungsbeleg
    2. Bei Errichtung durch ein Fachunternehmen: Ausführungsnachweis durch das Fachunternehmen (einschließlich Datum der Errichtung, begrünte Fläche, Substrathöhe)
    3. bei Eigenerrichtung: Fotodokumentation (aussagekräftige Fotos über den Zustand vor und nach Errichtung).

Förderausmaß

Bei Beauftragung eines geeigneten Fachunternehmens sind die Kosten für Planung und/oder Errichtung (inkl. Materialkosten für Pflanzen, ggf. Tröge und Rankhilfen) förderfähig.

Bei Eigenplanung bzw. -errichtung sind nur die Materialkosten förderfähig.

Bei Planung durch ein Fachunternehmen mit anschließender Eigenerrichtung hat die Umsetzung in Übereinstimmung mit den durch das Fachunternehmen erstellten Planungsunterlagen zu erfolgen. Diese Kosten werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 25% der förderbaren Gesamtkosten, maximal jedoch mit 1.500 Euro gefördert.

Grenzt die Fassadenbegrünung an den öffentlichen Straßenraum oder andere öffentlich zugängliche Flächen, beträgt die maximale Förderhöhe 2.000 Euro.

3.7 Baumpflanzungen

Förderbedingungen

  • Gefördert wird die Pflanzung von heimischen hochstämmigen Laubbäumen im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde Rankweil.
  • Der Baum muss bei einem Vorarlberger Fachbetrieb erworben werden
  • Folgende Baumarten sind förderfähig: Ahorn (Acer pseudoplatanus, A. campestre, A. platanoides), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Hänge-Birke (Betula pendula), Wild-Birne (Pyrus pyraster), Rot-Buche (Fagus sylvatica), Stiel-Eiche (Quercus robur), Erle (Alnus incana, A. glutinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche (Prunus avium), Linde (Tilia platophyllos, T. cordata), Mehlbeere (Sorbus aria), Pappel (Populus alba, P. nigra, P. tremula), Berg-Ulme (Ulmus glabra), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weide (Salix alba, S. caprea), Waldkiefer (Pinus syvestris).
  • Der Stammumfang des Baumes beträgt bei Pflanzung mindestens 14 Zentimeter, bei Obstgehölzen mindestens 10 Zentimeter (gemessen in ein Meter Höhe über Wurzelverzweigung).
  • Die Pflanzung erfolgt bodengebunden (keine Tröge oder Kübel). Die Standortverhältnisse sowie Anwuchspflege sind auf die jeweilige Baumart abgestimmt.
  • Dem schriftlichen Förderantrag sind die Rechnung (inkl. Nachweis über Baumart und Stammumfang) samt Zahlungsbeleg und der Nachweis der Pflanzung (aussagekräftiges Foto) beizulegen.

Förderausmaß

Die Anschaffungskosten (Materialkosten) werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 50%, maximal jedoch in Höhe von 200 Euro pro Baum gefördert. Pro Haushalt und Jahr werden maximal zwei Baumpflanzungen gefördert.

3.8 Baumpflegeschnitte

Förderbedingungen

  1. Gefördert wird der fachgerechte Pflegeschnitt von , standortgerechten Bäumen im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde Rankweil.
  2. Der Baum muss auf dem Luftbild aus dem Jahr 2006 sichtbar sein.
  3. Der Pflegeschnitt ist durch ein geeignetes Fachunternehmen auszuführen.
  4. Die Maßnahme dient der Erhaltung, Verkehrssicherheit oder Vitalität des Baumes; nicht förderfähig sind Kappungen, Verstümmelungen oder Rodungen.
  5. Für denselben Baum kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Erhalt der Förderung erneut um Förderung angesucht werden.
  6. Mit Erhalt einer positiven Förderzusage ist die Verpflichtung verbunden, mindestens fünf Jahre auf die Fällung des geförderten Baumes zu verzichten.
  7. Im Rahmen der Fördergewährung werden die geförderten Bäume im Baumkataster der Gemeinde Rankweil erfasst. Diese Erfassung dient ausschließlich der Dokumentation und begründet keine Pflichten für den Grundstückseigentümer/die Eigentümerin.
  8. Dem schriftlichen Förderansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Foto des Baumes (vor und nach dem Schnitt),
    2. Angabe der Baumart,
    3. zwei Angebote von Fachbetrieben für den Pflegeschnitt,
    4. Rechnung und Zahlungsbestätigung

Förderausmaß

Die Kosten des fachgerechten Pflegeschnittes werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 30 % der Nettokosten, maximal jedoch mit 300 Euro pro Baum gefördert. Pro Grundstück, Förderungswerber:in und Jahr werden maximal zwei Bäume gefördert.

4 Antragsabwicklung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage der geforderten Nachweise sowie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

5 Überprüfung

Die Gemeinde Rankweil ist berechtigt die Einhaltung dieser Richtlinien zu überprüfen. Dazu dürfen die geförderten Objekte besichtigt und allenfalls weitere Auskünfte und Schriftstücke verlangt werden.

6 Rückerstattung von Förderungen

Die erteilten Zuschüsse sind vom/von der Förderungswerber:in zurückzuerstatten, wenn:

  • die Förderung aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben des/der Förderungswerbers:in erlangt worden ist,
  • die Förderung widmungswidrig verwendet wird,
  • die Bedingungen und Auflagen dieser Richtlinien aus Verschulden des/der Förderungswerbers:in nicht erfüllt werden.

7 Förderungszeitraum

Diese Richtlinien gelten mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.12.2025 ab 1. Januar 2026.

Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien, treten alle anderen Beschlüsse über die Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches von Wohngebäuden sowie für die Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung außer Kraft.

Aktueller Stand: Jänner 2026