Benützungsordnung Erholungsanlage Schafplatz

1. Musik

Der Schafplatz befindet sich in einem Naherholungsgebiet von Rankweil. Aus diesem Grund sind Veranstaltungen mit technisch verstärkter Musik gänzlich untersagt.

2. Personenanzahl

Private Veranstaltungen (Familienfeste, interne Firmen- und Vereinsfeiern) mit über 50 Personen, bedürfen einer Bewilligung der Marktgemeinde Rankweil.

3. Anlage

Die Benützung des unversperrten Teils des Gebäudes sowie die Benützung einer Grillstelle, des Wasserlaufs, des Fitnessparcours, des Waldlehrpfads sowie der Rasen- und Parkanlage ist unentgeltlich gestattet.

4. Rasenanlage

Zur Schonung der Anlage sind Fußball- und ähnliche Gruppenspiele in der Rasenanlage zu unterlassen.

5. Sicherheit

Für alle Veranstaltungen ist ein:e für Ordnung und Sicherheit Verantwortliche:r unter Angabe der Anschrift und Telefonnummer namhaft zu machen, welche:r sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle ortspolizeilichen Vorschriften eingehalten und Anweisungen der Forstschutzorgane Folge geleistet wird. Der/die Verantwortliche:r hat insbesondere auf Folgendes zu achten:

  1. Schonung der Anlage samt Umgebung;
  2. Hinweisschilder und Ähnliches dürfen nicht mit Nägeln oder Klammern an Bäumen befestigt werden;
  3. Saubere Räumung von Abfällen jeglicher Art im gesamten Umkreis des Schafplatzes nach der Veranstaltung;
  4. Der angefallene Müll ist von der/dem Veranstalter:in selbst mitzunehmen und anschließend richtig zu entsorgen;
  5. Das Verwenden von Konfetti ist untersagt

6. Zeltaufbau

Ein Zeltaufbau jeglicher Art für Veranstaltungen ist untersagt.

7. Eintrittsgelder

Die Einhebung von Eintrittsgeldern ist nicht gestattet.

8. Offenes Feuer

Feuer darf nur an den vorgesehenen Feuerstellen, sofern die Windverhältnisse dies zulassen, entzündet werden. Die Feuerstellen sind bis 22:00 Uhr brandsicher zu löschen. Das Feuerholz ist vom/von der Veranstalter:in zu stellen, die Entnahme von Holz jeder Art aus dem Waldbestand ist verboten.

9. Grillstelle

Mit der Reservierung ist dem/der Veranstalter:in die Benützung von einer Grillstelle vorbehalten.

10. Zufahrt

Für die Zufahrt zum Schafplatz gilt ein allgemeines Fahrverbot. Die Zufahrt ist für die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen (maximal 1 PKW mit Berechtigungsschein) gestattet. Beim Aufgang zum Schafplatz befindet sich eine Schranke. Die Abholung bzw. die Abgabe des für den Schranken benötigten Schlüssels und der Berechtigungsscheine für die Zufahrt erfolgt beim Büro Jugend, Sport und Vereine der Marktgemeinde Rankweil (Adresse: Häusle-Villa, St-Peter-Gässele 1, 6830 Rankweil).

11. Parkplatz

Öffentliche Parkmöglichkeiten sind bei der Auffahrt zum Schafplatz, beim Parkplatz Letze und Walgaustraße gegeben. Bei Veranstaltungen mit entsprechend hoher Besucherzahl ist ein Parkplatzordnungsdienst laut Veranstaltungsbewilligung zu gewährleisten.

12. Sperrstunde

Sperrstunde für alle Veranstaltungen ist um 24:00 Uhr.

13. Kaution

Von jedem/r Veranstalter:in ist eine Kaution in folgender Höhe bar an der Amtskassa zu hinterlegen:
Öffentliche Veranstaltungen500,00 €
Private Veranstaltungen250,00 €
Die Kaution wird binnen einer Woche nach der Veranstaltung zurückerstattet, sofern die Erholungsanlage sich in einem ordentlichen Zustand befindet. Allfällige Kosten wegen Beschädigung oder Unterlassung der Reinigung werden in Höhe der in Rechnung gestellten Beträge in Abzug gebracht.

14. Entschädigung

BeschreibungKosten
Kindergärten und Pflichtschulen
(aus Rankweil bis 19:00 Uhr)
kostenlos
Kindergärten und Pflichtschulen
(andere Gemeinden bis 19:00 Uhr)
14,50 €
Tagesveranstaltungen bis 19.00 Uhr143,80 €
Abendveranstaltungen bis 24.00 Uhr215,80 €
Tages- und Abendveranstaltung bis 24.00 Uhr287,60 €
Falls die Veranstaltung wegen Schlechtwetter abgesagt werden muss, werden keine Gebühren verrechnet. Die Information über eine wetterbedingte Absage muss durch den/die Veranstalter:in bei der Marktgemeinde Rankweil zeitgerecht erfolgen.

15. Konzession

Bei Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und Getränken hat der für die Veranstaltung Verantwortliche um die notwendige Konzession bzw. Bewilligung anzusuchen.

16. Haftung

Die Marktgemeinde Rankweil lehnt jegliche Haftung bei Veranstaltungen ab. Die Vereine werden angehalten, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der/die Veranstalter:in hat für eine schonende Nutzung der Einrichtung im Gebäude zu sorgen bzw. ist bei Beschädigung aller Art sowie bei Nichteinhaltung obiger Vereinbarung haftbar, wobei Beschädigungen unverzüglich anzuzeigen sind.

17. Abnahme

Vor jeder Veranstaltung wird die Anlage vom Platzwart an den/die Veranstalter:in übergeben und nach erfolgter Aufräumung findet erneut eine gemeinsame Abnahme statt.

Aktueller Stand: 24. Oktober 2024