VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil
in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985: Gemäß § 43 Abs. 1lit. b Z 1 StVO 1960 wird angeordnet:
Das Fahren auf dem Verbindungsweg beim Vereinshaus ist ab der Kreuzung Klosterreben bis zur Unteren Bahnhofstraße mit Kraftfahrzeugen in beide Richtungen verboten.
Ausnahme: Anrainerverkehr
Diese Verordnung ist mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Ziff. 6c, StVO 1960 „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ und der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainerverkehr“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Ing. Martin Summer Der Bürgermeister