Amtliches

Fahrverbot auf dem Verbindungsweg beim Vereinshaus

VERORDNUNG

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil 

in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985:   Gemäß § 43 Abs. 1lit. b Z 1 StVO 1960 wird angeordnet:

Das Fahren auf dem Verbindungsweg beim Vereinshaus ist ab der Kreuzung Klosterreben bis zur Unteren Bahnhofstraße mit Kraftfahrzeugen in beide Richtungen verboten.

Ausnahme: Anrainerverkehr 

Diese Verordnung ist mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Ziff. 6c, StVO 1960 „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ und der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainerverkehr“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Ing. Martin Summer Der Bürgermeister

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