VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil
in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985: Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StVO 1960 wird angeordnet:
Aus Anlass des Funkenabbrennens in Brederis wird am 20. Februar 2010 von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr die Kirchstraße vom Sennhofweg bis zum Leoneweg in beide Richtungen für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt.
Auf dem Sennhofweg wird von der B 190 bis zum Wohlwendweg während dieser Zeit eine Einbahnregelung erstellt. Ebenfalls wird von der Kreuzung Sennhofweg – Kirchstraße bis zum Eusebiusweg (Kirche) eine Einbahnregelung erstellt.
Diese Verordnung ist mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a. Ziff. 1 StVO 1960 (Fahrverbot in beide Richtungen) und § 52 lit a. Ziff. 2 (Einfahrt verboten) sowie durch Hinweiszeichen nach § 53 Ziff. 16 b StVO „Umleitung“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Ing. Martin Summer Bürgermeister