des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil
in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs.1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985:
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StVO 1960 wird angeordnet:
Aus Anlass des Faschingsumzuges 2010 werden am 13.02.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr folgende Straßen für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt:
Untere Bahnhofstraße, Bahnhofstraße, Kreuzlingerstraße, Hintere Ringstraße, Schleife, Rote- Mühle-Straße und die Brisera von der Färbergasse bis zur Ringstraße.
Während dieser Zeit wird die Verkehrsbehinderung durch Fahrverbot und örtliche Umleitungen geregelt.
Diese Verordnung ist mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a. Ziff. 1 StVO 1960 „Fahrverbot für sämtl. Kraftfahrzeuge in beide Richtungen" und der Zusatztafel „Ausgenommen Berechtigte" kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Ing. Martin Summer
Der Bürgermeister