Amtliches

Straßensperren anlässlich des Faschingsumzuges

  VERORDNUNG

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil

in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995, sowie des § 67 Abs.1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985:

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StVO 1960 wird angeordnet:

Aus Anlass des Faschingsumzuges 2010 werden am 13.02.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr folgende Straßen für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt:

Untere Bahnhofstraße, Bahnhofstraße, Kreuzlingerstraße, Hintere Ringstraße, Schleife, Rote- Mühle-Straße und die Brisera von der Färbergasse bis zur Ringstraße.

Während dieser Zeit wird die Verkehrsbehinderung durch Fahrverbot und örtliche Umleitungen geregelt.

Diese Verordnung ist mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a. Ziff. 1  StVO 1960 „Fahrverbot für sämtl. Kraftfahrzeuge in beide Richtungen" und der Zusatztafel „Ausgenommen Berechtigte"  kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Ing. Martin Summer

Der Bürgermeister

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